Hausordnung der Hinrich Brunsberg Sekundarschule

2.8 1. Allgemeine Verhaltensregeln

1.1   Jeder Angehörige der Schule ist für Ordnung und Sauberkeit verantwortlich.

1.2   Jeder ist verpflichtet, die von ihm verursachte Verschmutzung zu beseitigen,

        festgestellte Mängel und Verunreinigungen sind unverzüglich zu melden.

        Darüber hinaus werden Schüler zum Ordnungsdienst herangezogen.

1.3   Mutwillig oder fahrlässig zerstörtes Schulinventar sowie persönliches Eigentum anderer

        Schüler sind vom Verursacher zu ersetzen.

1.4   Jeder behandelt jeden respektvoll und höflich.

 

2.Verhalten im Schulgebäude

2.1   Alle Schüler beachten das Rauch- und Alkoholverbot im gesamten Schulgelände und in

        angemessenem Umkreis um die Schule. Hieb-, Stich- und Schusswaffen gehören nicht

        in Schülerhand und dürfen nicht zur Schule mitgebracht werden.

        Bei Zuwiderhandlungen sind die Pädagogen verpflichtet, diese Gegenstände in

        Verwahrung zu nehmen und nur den Erziehungsberechtigten persönlich

        auszuhändigen.

2.2   Das Mitführen sowie der Gebrauch jeglicher Suchtmittel sind verboten.

2.3   Handys und andere elektronische Geräte sind vor dem Unterricht auszuschalten und in

        dafür vorgesehene Körbe abzulegen. Über die Benutzung von Handys im Unterricht

        entscheidet der jeweilige Fachlehrer. Zuwiderhandlungen können Erziehungs-und

        Ordnungsmaßnahmen zur Folge haben.

2.4   Vor Unterrichtsbeginn und vor außerunterrichtlichen Veranstaltungen hält sich jeder

        Schüler auf dem Pausenhof in den zugewiesenen Bereichen oder bei schlechtem Wetter

        in den zugewiesenen Aufenthaltsräumen auf.

2.5   Der Einlass erfolgt zur 1. Stunde 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn. Die Schüler

        betreten ruhig und geordnet selbstständig das Schulgebäude unter Aufsicht der

        Fachlehrer.

2.6   Den Fachraum- bzw. Klassenraumwechsel führen sie diszipliniert durch.

2.7   Die Jacken sind im Unterricht auszuziehen und Kopfbedeckungen abzunehmen.

2.8   Nach Unterrichtsschluss verlässt jeder Schüler seinen Arbeitsplatz und den

        Klassenraum

        sauber und ordentlich nach Erlaubnis des unterrichtenden Lehrers.

2.9   Nach der letzten Unterrichtsstunde werden alle Stühle ordentlich aufgestuhlt.

2.10 Mitgeführte Fahrräder werden auf den dafür vorgesehenen Plätzen auf dem

        Schulgelände gesichert abgestellt. Es besteht nur Versicherungsschutz, wenn die

        Fahrraderlaubnis der Schule vorliegt. Ein Versicherungsschutz für außerhalb abgestellte

        Fahrräder besteht nicht.

2.11 Es ist unbedingt zu beachten, dass das Befahren des Schulgeländes nicht gestattet ist,

        um unsere Mitschüler nicht zu gefährden.

 

3. Verhalten in den Pausen

3.1   Ein Verlassen des Schulgeländes ist nur für Schüler der Klassen 9 und10 zum Zwecke

        der Einnahme des Mittagessens auf schriftlichen Antrag der Eltern bei der Schulleitung

        und Eintragung im Schülerausweis gestattet (nicht in der 1. und 3. großen Pause, nicht

        in den Freistunden lt. Erlass).

3.2   Bis 11:10 Uhr ist der Aufenthalt im Aufenthaltsraum nur den Essenteilnehmern

        gestattet.

3.3   Bei schlechtem Wetter begibt sich jeder Schüler nach dem Klingelzeichen in den Fach-

        bzw. Unterrichtsraum und verhält sich dort diszipliniert bis zum Unterrichtsbeginn. Die

        Aufsicht erfolgt in diesem Fall durch die Fachlehrer der folgenden Unterrichtsstunde.

3.4   Das Schlittern und das Schneeballwerfen auf dem Schulgelände sind untersagt.

 

4. Verhalten der Fahrschüler

4.1   Die Fahrschüler begeben sich auf kürzestem Weg vom Schulbus auf das Schulgelände.

        Bis zur Abfahrt des Schulbusses halten sich alle Fahrschüler der Klassen 5 und 6 auf   

        dem Schulgelände auf.

 

5. Entschuldigungen

5.1   Erkrankungen sind bis 8:00 Uhr im Sekretariat zu melden. Schriftliche

        Entschuldigungen sind am Tag der Unterrichtsaufnahme einzureichen.

5.2   Termine, die vorher bekannt sind, müssen vor dem Fehltag schriftlich entschuldigt

        werden.

5.3   Bei berechtigtem Zweifel an den elterlichen Entschuldigungen kann durch die

        Schulleitung/den Klassenleiter ein ärztliches Attest verlangt werden.

 

Tangermünde, 09.08.2018

 

Schmidt

Schulleiterin

     




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